BGH: Doch kein Ermessen bei Überschreitung der Kappungsgrenze – § 14 RVG

In letzter Zeit hat sich in Sachen höchstrichterlicher Rechtsprechung zu diesem Thema einiges getan. Dieser Artikel soll die Entscheidungen des BGH zur Frage des anwaltlichen Ermessens bei der Überschreitung der Kappungsgrenze der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG darstellen und zusammenfassen.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG hat der Rechtsanwalt eine Rahmengebühr wie die der Nr. 2300 VV RVG

“[…] im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen [zu bestimmen].”

Aus der Bemerkung zu Nr. 2300 VV RVG ergibt sich, dass ein Überschreiten der Kappungsgrenze nur möglich ist, wenn die Tätigkeit umfangreich und schwierig war.

Die Rechtsprechung prägte die Toleranzgrenze, nach der eine Abweichung um mehr als 20 % unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG ist. Dies galt allerdings nicht hinsichtlich der Überschreitung der Kappungsgrenze von 1,3 der Nr. 2300 VV RVG (vgl. z.B. das obiter dictum in OLG Jena AGS 2005/201).

Im Januar 2011 urteilte der IX. Zivilsenat des BGH (IX ZR 110/10) in einem Rechtsstreit über den Ersatz der Kosten aus der außergerichtlichen Tätigkeit eines Anwalts vor Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage. Aus Rn. 18 der Urteilsbegründung geht hervor:

Die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr ist einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Für Rahmengebühren entspricht es allgemeiner Meinung, dass dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum vom 20 v.H. (sog. Toleranzgrenze) zusteht. […] Hält sich ein Anwalt innerhalb dieser Grenze, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen. Mit der Erhöhung der in jedem Fall angemessenen Regelgebühr um 0,2 haben die Rechtsanwälte des Klägers die Toleranzgrenze eingehalten.”

Im Mai 2012 entschied der VI. Zivilsenat des BGH (VI ZR 273/11) über die Erstattung der Anwaltskosten im Rahmen eines Verkehrsunfalls. Demnach wird das Ermessen nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG

“[…] nicht – wie das Berufungsgericht meint – dadurch nach oben begrenzt, dass die Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG bei nicht umfangreichen oder schwierigen Sachen eine Regelgebühr von 1, 3 vorsieht. Der Ermessensspielraum betrifft nämlich auch die unter Umständen schwierige Beurteilung der Frage, was im Einzelfall “durchschnittlich” ist. Sind Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch nicht gegeben, ist die Bestimmung hinzunehmen.

Weiter führte der VI. Zivilsenat in der Begründung aus:

“Der einem Rechtsanwalt im Rahmen der Rahmengebühr zugebilligte Ermessensspielraum soll gerade verhindern, dass die Gerichte im Einzelfall bei relativ geringfügigen Überschreitungen der Regelgebühr ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens des Rechtsanwalts setzen und dabei – oftmals aufwändige – Überprüfungen vornehmen, ob die Tätigkeit vielleicht doch leicht überdurchschnittlich war.”

Anders sah dies dann der VIII. Zivilsenat des BGH in seiner Entscheidung vom Juli 2012 (VIII ZR 323/11):

“Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20 % der gerichtlichen Überprüfung entzogen.”

Dies stellt sich nach der Lektüre der obigen Entscheidungen als eine Rechtsprechungsänderung im Vergleich zu den vorangegangen Entscheidungen des IX. und IV. Zivilsenats dar. Etwas anderes ergibt sich jedoch aus Rn. 12 der Urteilsbegründung. Demnach hat der IX. Zivilsenat

“[…] auf Anfrage mitgeteilt, dass er ebenfalls dieser Auffassung sei und sich aus seinem Urteil vom 13. Januar 2011 (IX ZR 110/10, aaO Rn. 18[Anm. d. Verf.: vgl. oben]) nichts anderes ergebe. Der VI. Zivilsenat hat mitgeteilt, dass er im Hinblick auf die Äußerung des IX. Zivilsenats, dessen Entscheidung er sich angeschlossen hatte (Urteil vom 8. Mai 2012 – VI ZR 273/11, juris), keine Bedenken gegen die in Aussicht genommene Entscheidung des VIII. Zivilsenats hat.”

Auch wenn die Mitteilungen des IX. und des VI. Zivilsenats gerade im Vergleich mit der jeweiligen Urteilsbegründung verwundern, so sind diese der Grund für das Entfallen einer Anfrage an den Großen Senat, der die Einheitlichkeit der Rechtsprechung der einzelnen Senate sicherstellen soll. Eine solche Anfrage ist im Falle einer geplanten Abweichung zur Rechtsprechung anderer Senate notwendig, § 132 Abs. 2, 3 GVG, wenn die betroffenen Senate an ihrer Rechtsauffassung festhalten.

Fazit: Der Rechtsanwalt hat nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ein Ermessen bei der Berechnung von Rahmengebühren. Dieses beläuft sich im Falle des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG auf 20 % (Toleranzgrenze). Im Rahmen dieses Ermessens kann die Kappungsgrenze von 1,3 der Nr 2300 VV RVG jedoch gerade nicht überschritten werden, da die dazugehörige  Bemerkung hierfür eine schwierige und umfangreiche Tätigkeit fordert. Ob eine solche vorliegt – oder nicht, ist nach dem letzten Urteil des BGH gerichtlich voll überprüfbar. Folglich ist eine Erhöhung der Geschäftsgebühr auf den 1,5-fachen Wert bei einer durchschnittlichen Tätigkeit nicht möglich und liegt nicht im Ermessen des Anwalts.

Über Rechtsanwalt Patrick Konze

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Partner bei Konze & Krämer Rechtsanwälte, Weiden in der Oberpfalz. Hier: privat. Weitere Infos über den Autor.
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