Das Amtsgericht Köln entschied mit Urteil vom 10.08.2012 (Az.: 526 Ds 395/12) über den Diebstahl von insgesamt 53 sog. “Liebesschlössern”.
Die zum Teil gravierten Schlösser wurden durch den Angeklagten und einem gesondert verfolgtem weiteren Täter mit Bolzenschneidern von der Hohenzollernbrücke in Köln entfernt. Ziel des Angeklagten war es, die erbeuteten 15 kg Vorhängeschlösser hiernach einem Schrotthändler für einem Preis in Höhe von € 3,20/kg zu verkaufen.
Der Diebstahl blieb jedoch nicht ohne Folge. Gegen den einschlägig vorbestraften und betäubungsmittelabhängigen Angeklagten wurde durch das Amtsgericht eine sog. “kurze” Freiheitsstrafe (vgl.: § 47 StGB) ohne Bewährung (vgl.: § 56 Abs. 1 StGB) wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung verhängt.
Die Entscheidung ist nicht nur wegen des besonderen Diebesguts interessant.
Das Urteil setzt sich eingehend mit dem “objektiven” Tatbestand des Diebstahls außeinander. Damit eignet es sich hervorragend ein Standard im Klausurenalltag von (Jung-)Jurastudenten zu werden. Aber auch Referendare kommen auf ihre “Kosten”, da sich die Urteilsgründe neben der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe und dem Absehen von einer Strafrahmenverschiebung auch (sehr kurz) die Voraussetzungen des § 303c StGB befassen.
Hier direkt zum Urteil: AG Köln, Urteil vom 10.08.2012 – Az.: 526 Ds 395/12