Der BGH hat, wie aus einer Pressemitteilung vom heutigen Tag hervorgeht, geurteilt (24. Januar 2013 – III ZR 98/12), dass dem Kunden eines Telekommunikationsunternehmens Schadensersatz für den mehrwöchigen Ausfall seines DSL-Anschlusses zusteht.
Das ist insofern interessant, als der BGH strenge Anforderungen an den Ersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts stellt. Dieser bleibt
[…] grundsätzlich Fällen vorbehalten bleiben, in denen sich die Funktionsstörung typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt.
Diese signifikante Auswirkung verneinte der BGH bisher noch für das Telefax, da dieses lediglich die Möglichkeit vermittelt,
[…] Texte oder Abbildungen bequemer und schneller als auf dem herkömmlichen Postweg zu versenden.
Zudem werde das Fax zunehmend von elektronischen Kommunikationsmitteln wie der Email ersetzt. Anders jedoch beim Internetzugang. Hier sieht der BGH richtigerweise im Falle eines Ausfalls eine signifikante Auswirkung. Denn:
Die Nutzbarkeit des Internets ist ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist.
Diese zentrale Bedeutung ist Folge des Funktionsspektrums, welches das Internet mittlerweile bietet. Denn zum einen ist das Internet Wissens- und Unterhaltungsquelle in jeglicher Hinsicht, zum anderen
[…] ermöglicht es den weltweiten Austausch zwischen seinen Nutzern, etwa über E-Mails, Foren, Blogs und soziale Netzwerke. Zudem wird es zunehmend zur Anbahnung und zum Abschluss von Verträgen, zur Abwicklung von Rechtsgeschäften und zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten genutzt. Der überwiegende Teil der Einwohner Deutschlands bedient sich täglich des Internets. Damit hat es sich zu einem die Lebensgestaltung eines Großteils der Bevölkerung entscheidend mitprägenden Medium entwickelt, dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar macht.
Auch beim Telefon bejaht der 3. Zivilsenat des BGH diese zentrale Bedeutung, entschied im zugrunde liegenden Fall aber gegen eine Schadensersatzpflicht des Telekommunikationsanbieters, da dem Kläger
[…] gleichwertiger Ersatz zur Verfügung steht und ihm der hierfür anfallende Mehraufwand ersetzt wird. Dies war vorliegend der Fall, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitraum ein Mobiltelefon nutzte und er die dafür angefallenen zusätzlichen Kosten ersetzt verlangen konnte.