Auch die neusten Lebensmittelskandale reichten nur für eine kurze Aufregensphase in der Presse. Wenige Wochen sind vergangen und der “Pferdefleischskandal” wie auch der “Betrug um falsch deklarierte Hühnereier” sind fast vergessen.
Die Politik war sich jedoch einig. Die Gesetze müssen verschärft und der Verbraucher besser informiert werden. Eine Novelle bzw. Überarbeitung des VIG bzw. des § 40 LFGB wird wohl die Folge sein.
Daneben haben derzeit vor allem Gastronomen und lebensmittelverarbeitende Betriebe ihre liebe Not mit dem Einschreiten der Behörden nach § 40 LFGB.
Wie ich bereits mit meinem letzten Blog-Post (“Behördliche ‘Schmuddellisten’ im Internet – Keine gesetzliche Grundlage für Pranger”) berichtete, stellt die derzeitige Verwaltungspraxis “zur Veröffentlichung von Hygienemängeln” ein durchaus konfliktträchtiges Thema dar.
An dieser Stelle daher ein kurzes Update zur neusten Rechtsprechung (Stand 26.03.13):
Wie ich bereits darstellte, halte ich die bisherige Veröffentlichungspraxis nach § 40 Abs. 1a LFGB für rechtswidrig.
Wie versprochen dennoch ein kleines Rechtsprechungsupdate:
- Das VG Sigmaringen (Beschluss vom 09.01.2013 – Az.: 2 K 4346/12) gab im Ergebnis einer Gaststätte recht, in dem es in der Behörde im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO) untersagte eine Veröffentlichung von Hygienemängeln im Internet vorzunehmen. Das VG würdigte in der Entscheidung maßgeblich europarechtliche Belange, nahm aber – ähnlich wie der VGH in Mannheim – keine abschließende Würdigung der Rechtsmaterie vor.
- Das OVG Niedersachen in Lüneburg entschied mit Beschluss vom 18.01.2013 – Az.: 13 ME 267/12 hingegen gegen den Unternehmer. Laut dem OVG sei sowohl der Tatbestand des § 40 LFGB erfüllt als auch die Verhältnismäßigkeit gegeben. Aus formellen Gründen klammerte die Entscheidung hingegen Europarechtliche Fragestellungen aus, weshalb eine zitierfähige Generalisierung des Beschlusses nur sehr eingeschränkt möglich ist.
- Entgegen zur Entscheidung des OVG Lüneburg, geht das VG Gelsenkirchen mit Beschluss vom 15.02.2013 – Az.: 19 L 1730/12 m.E. richtig davon aus, dass Veröffentlichungen von Hygienemängeln in gastronomischen Einrichtungen gerade nicht vom Tatbestand des § 40 LFGB erfasst sind. Laut VG Gelsenkirchen geben weder der Wortlaut des § 40 Abs. 1a LFGB noch deren Entstehungsgeschichte eine anderslautende Wertung her.
- Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift äußerte nunmehr auch der Bayrische VGH mit den Beschlüssen vom 18.03.2013 – Az.: 9 CE 12.2755 u.a.. Die Verwaltungsrichter in München untersagten auch in den dort anhänigen Verfahren die gegenständlichen Veröffentlichungen. Laut Pressemeldung hat der VGH gewichtige Zweifel inwieweit § 40 LFGB europarechtskonform gestaltet und die Norm darüber hinaus verfassungsgemäß ist.
Der im letzten Beitrag aufgezeigte Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 28.01.2013 (Az.: 9 S 2423/12) hat im Übrigen auch das “Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg” bewegt, dem “Ländle” derzeit ein Veröffentlichungsstopp aufzuerlegen. Die gewährte Schonfrist soll bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens halten.
Auch in einem von mir bearbeiteten Fall gab die zuständige Behörde auf Nachdruck bekannt, dass diese (endgültig) Abstand von einer geplanten Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB nehmen werde. Dem zuvor ging auch in diesem Fall ein Eilverfahren (§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO) beim Verwaltungsgericht Karlsruhe.
Trotz des guten Ergebnisses blieb für meine Mandantschaft ein bitterer Beigeschmack. Denn ohne den Gang über das Verwaltungsgericht wäre eventuell das Kind in den Brunnen gefallen und die wirtschaftliche Existenz im höchsten Maße durch einen Intnerneteintrag gefährdet.
Die oben zitierten Entscheidungen zeigen jedoch, dass es sich durachaus lohnen kann, gegen eine geplante (Internet-)Veröffentlichung der Behörden vorzugehen.