Zum Wochenbeginn ein kleiner Tipp aus dem Verkehrsrecht.
Achtung bei Fahrten mit sog. Pocketbikes. Entgegen so mancher Anpreisung von (Internet-)Händlern sind diese als Kraftfahrzeuge zu qualifizieren und stellen nicht bloße Spielzeuge dar.
D.h. für Pocketbikes gelten die Fahrerlaubnis- und die Versicherungspflicht, soweit diese im öffentlichen Verkehrsraum betrieben werden. Ein Verstoß kann zu einem Strafverfahren führen.
So das OLG Dresden, Beschluss vom 11.09.2013 – Az.: 2 OLG 21 Ss 652/13