Bewegungsprofile durch Maut-Daten?

Wie das Handelsblatt berichtet, plant das Innenministerium des Bundes Maut-Daten zur umfassenden Erstellung von Bewegungsprofilen zu nutzen. Dies solle laut Medienberichten aus dem Forderungskatalog der Union für die Koalitionsverhandlungen hervor gehen.

Die Meldung lässt sich am besten mit Loriots “Ach?!” kommentieren.

Die Forderung nach Aufhebung der Zweckbindung der erhobenen Mautdaten ausschließlich für die Erhebung der Maut ist nicht neu. Bereits im Jahre 2006 forderte der damalige Innenminister Schäuble eine Aufhebung zum Zwecke der Verfolgung “schwerer” Straftaten. Der damalige Generalbundesanwalt Kay Nehm ging bei seiner Rede vor dem Verkehrsgerichtstag in Goslar am 27.01.2006 sogar noch weiter und forderte eine Öffnung auch für Straßenverkehrsdelikte.

Wo steht die Zweckbindung?

Seit dem die gesetzlichen Grundlagen der LKW-Maut im Dezember 2004 geschaffen wurden, sah § 7 Abs. 2 Satz 3 ABMG wie auch die gleichlautende Nachfolgeregelung in § 7 Abs. 2 Satz 3 BFStrMG (Bundesfernstraßenmautgesetz) eine strikte Bindung der erhobenen Daten ausschließlich für Zwecke der Mauterhebung vor. Der Gesetzgeber stellte damit in zwei Novellen des Gesetzes (im Ende 2004 und 2011) nochmals klar, dass an einer Zweckbindung festzuhalten ist.

Begründung einer Zweckbindung

Dies nicht ohne Grund. Aufgrund der Ausdehnung des Mautnetzes auf das gesamte Bundesautobahnnetz sowie auf Teile der Bundesstraßen wäre eine fast umfassende Komplettüberwachung des fließenden Verkehrs im überregionalen Bereich möglich. Diese Befürchtung wird zudem genährt durch Äußerungen aus Reihen der SPD, welche laut Bericht der FAZ bereits eine Ausweitung der LKW-Maut auf alle Bundesstraßen fordern.
Sieht man die Entwicklung in der Politik, ist es folglich nur eine Frage der Zeit, wann auch eine Forderung nach Aufweichung der Kontrollgrenze in Höhe von derzeit jährlich 10 Millionen LKW pro Jahr gefordert wird.

Strafverfolgung contra Grundrechte

Es besteht durchaus ein legitimes Interesse des Staates, die erhobenen Daten auch für Zwecke der Strafverfolgung zu nutzen. Hiergegen stehen jedoch die Interessen jedes Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung. Mittels der erhobenen Daten scheint die Erstellung von umfangreichen Bewegungsprofilen möglich. Bei Wegfall der Zweckbindung ist die Gefahr des Missbrauchs dieser Daten deutlich erhöht.
Veranschaulicht wird dies in der Praxis der Strafverteidigung. Aufgrund der §§ 100a StPO ff. ist es den Strafverfolgungsbehörden bereits heute möglich z.B. Telefonate abzuhören oder sog. Verkehrsdaten abzufragen. Prominentes Beispiel waren “Funkzellenabfragen” die im Rahmen einer Demonstration in Dresden im Jahre 2011 stattfanden. Hierbei wurden laut Pressemeldungen von ca. 54.000 vor Ort anwesenden Mobilfunknutzern Stammdaten abgegriffen.

Richtervorbehalt als Schranke?

Grundlage eines derartigen Eingriffs ist ein Beschluss des zuständigen Richters, der aufgrund eines auf Tatsachen begründeten Verdachts erlassen werden kann. Als Strafverteidiger begegnet man jedoch immer wieder Beschlüssen von Amtsgerichten, welche nicht einmal den Mindestanforderungen an die Formalitäten genügen. Damit einher geht der Verdacht, dass Anträge der Staatsanwaltschaften oft nicht hinreichend auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft und als Beschluss einfach “durchgewunken” werden. Nicht unerwähnt soll hierbei bleiben, dass auch das Landgericht Dresden mit Beschluss vom 17.04.2013 – AZ.: 15 Qs 34/12 eine Funkzellenabfrage im Rahmen der vorwähnten Demonstration in Dresden wegen eines Begründungsmangels als rechtswidrig einstufte.

Darüber hinaus muss sich vergegenwärtigt werden, weshalb die §§ 100a StPO ff. eingeführt wurden. Zweck war die Verhinderung und Aufklärung schwerster Straftaten. Hintergrund waren zunächst terroristische Sachverhalte der R.A.F.. Im Laufe der Zeit wurden diese “schwersten” Straftaten immer weiter aufgeweicht. Die Nutzung der TKÜ (Telekommunikationsüberwachung) betrifft heute überwiegend die Betäubungsmittelkriminalität, d.h. Verstöße gegen z.B. § 29a BtMG und § 30 BtMG. Blickt man auf die eingangs erwähnte Forderung des damaligen Generalbundesanwalts Kay Nehm, kann man berechtigt die Frage stellen, “wohin die Reise auf dem Weg zu einem Überwachungsstaat geht?”

Über Rechtsanwalt Marcus Röll

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