Weist die Werkstatt nach einem durchgeführten Radwechsel bzw. der Montage von Rädern nicht darauf hin, dass die Radmuttern/-schrauben nach 50-100 km nachgezogen werden müssen, so haftet diese bei einem durch Verlust des Rades verursachten Schaden. So entschied das LG Heidelberg mit Urteil vom 27.07.2011 – Az.: 1 S 9/10.
Um Haftungsrisiken zu minimieren, empfehlen wir regelmäßig auch durch Hinweis auf der Rechnung auf das Nachziehen deutlich hervorgehoben hinzuweisen. Dieser sollte nach Meinung der Richter im obigen Fall vor dem Landgericht Heidelberg z.B. farblich vom Rest der Rechnung abgehoben sein. Ein auf dem Armaturenbrett angebrachter Aufkleber bietet sich ebenso an, wird jedoch im Streitfalle schwieriger zu beweisen sein.
Allerdings trifft den Fahrer des Fahrzeugs ein deutliches Mitverschulden am Schaden, wenn er die wahrnehmbaren Geräusche vor dem Radverlust ignoriert und nicht entsprechend durch Anhalten und Nachziehen reagiert.