Strafverteidigung mit Gewissen vereinbar?

Eine Frage, die Rechtsanwälten/innen in der Strafverteidigung, gerade bei lockeren Anlässen und Feierlichkeiten öfter begegnet:

“Wie kannst du mit deinem Gewissen vereinbaren, einen solchen Menschen noch zu verteidigen?”

Hierzu in aller Kürze:

Strafverteidigung ist Ausfluss der Menschenrechte.
Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Sie darf sich gegen die Vorwürfe verteidigen und sich eines Strafverteidigers bedienen (Art. 6 EMRK). Der Strafverteidiger begleitet das Verfahren. Er berät den Beschuldigten und soll für ihn Sorge tragen, dass das geführte Verfahren fair verläuft. Dies zumal der Staat im Bereich des Strafrechts mit gesamter Macht auf die Rechte des Einzelnen zugreift.

Der frz. Rechtsanwalt Jacques Vergès hat die Tätigkeit von Verteidigern einmal mit folgenden Worten beschrieben:

“Strafverteidiger sind nicht dafür da, Mutter Theresa zu verteidigen.”

Ich denke der Kollege Heinrich Schmitz hat es in seiner Kolumne im THE EUROPEAN MAGAZINE vom 20.08.2013 noch treffender ausgedrückt. Unter der Überschrift “Die mit den Schweinen tanzen – Der Strafverteidiger ist für alle im Gerichtssaal das Arschloch. Außer für einen.” fasst er treffend und kurz zusammen. Doch auf den Punkt bringt es sein Fazit:

Wenn ich jetzt verrate, dass es mir und meinen Kollegen sogar Freude macht, Angeklagten beizustehen, sie vor menschenunwürdiger Behandlung zu schützen, wackelige Anklagen zu zerlegen und lügenden Zeugen ihre Lügen nachzuweisen. Dass es Spaß macht, undichte Stellen­ in einer Indizienkette aufzudecken, Vorurteile zu widerlegen und vermeintlich sichere Beweise zu entkräften, wird das vermutlich manchen in seiner Einschätzung „Arschloch“ bestärken.

Aber glauben Sie mir, wenn Sie der Angeklagte sind – und das kann schneller gehen, als Sie meinen – werden Sie froh sein, wenn so ein „Arschloch“ an Ihrer Seite ist.

FotoTotschlag

Über Rechtsanwalt Marcus Röll

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