Die Thüringer Allgemeine Zeitung berichtete in der vergangenen Woche über gleich zwei Öffentlichkeitsfahndungen der Erfurter Polizei.
Hintergund des ersten Falls sei ein vermeintlicher Diebstahl. Eine mit deutlich erkennbaren Foto gesuchte Frau habe aus einem EC-Automaten Geld entnommen, das ihr nicht zustand. Zum Vorgang heißt es in der Onlinesausgabe der TA vom 20.03.2014:
Ein 63-Jähriger hatte vor der Frau versucht, Geld abzuheben. Nach PIN-Eingabe und Betragsauswahl kam jedoch kein Geld heraus. Der Mann wartete einige Zeit und verließ dann den Geldautomaten, so die Polizei. Die Unbekannte war laut Videoaufzeichnungen als Nächstes am Automaten.
Der zweite Fall ist dann etwas handfester. Die Onlineausgabe der TA vom 21.03.2014 berichtet:
[…] der Unbekannte [schlug] ohne erkennbaren Grund zu, verfehlte jedoch […].
Im Anschluss sprühte er seinem Opfer Pfefferspray ins Gesicht und flüchtete. [Das Opfer] wurde leicht verletzt.
Wie man dem zitierten Artikel entnehmen kann, zeigte der Druck der Fahndung im ersten Fall bereits Wirkung. Die vermeitliche Täterin „stellte“ sich der Polizei, nachdem ihr Bild sowohl in der Presse als auch dem Internet verbreitet wurde. Nach ihren Angaben habe sie nach dem Abheben ihres Geldes dieses nicht nachgezählt. Ihr sei daher nicht aufgefallen, dass sie einen höheren Betrag erhalten habe. Weiter ist zu lesen, dass der ermittelnde Polizeibeamte die Sache jetzt der Staatsanwaltschaft übergeben werde.
Jede Zeile des Artikels dreht einem Strafverteidiger den Magen um. Es drängt sich der Verdacht auf, dass die Strafprozessordnung (StPO) wohl nicht die Grundlage der Maßnahme bildete. Erhärtet wird dies durch Lektüre der einschlägigen Normen. Dort liest man:
§ 131a StPO
(1) Die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten oder eines Zeugen darf angeordnet werden, wenn sein Aufenthalt nicht bekannt ist.[…](3) Auf Grund einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten oder Zeugen darf bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung auch eine Öffentlichkeitsfahndung angeordnet werden, wenn der Beschuldigte der Begehung der Straftat dringend verdächtig ist und die Aufenthaltsermittlung auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre. […]
§ 131c StPO
(1) Fahndungen nach § 131a Abs. 3 und § 131b dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Fahndungen nach § 131a Abs. 1 und 2 bedürfen der Anordnung durch die Staatsanwaltschaft; bei Gefahr im Verzug dürfen sie auch durch ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.[…]