Von der ‘bestimmungsgemäßen Verwendung’ von Mobiltelefonen

Eine Benutzung liegt nicht nur dann vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Verwendung von Bedienfunktionen (…) Die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO beurteilt sich allein danach, ob das Gerät in der Hand gehalten wird oder nicht (…) und die Handhabung des Geräts einen Bezug zu einer bestimmungsgemäßen Funktion desselben aufweist.

(Vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 18.02.2013, 5 RBs 11/13)

…oder anders gesagt: Wer das Mobiltelefon dem Beifahrer wegen dessen unqualifizierter Äußerungen an den Kopf wirft, verwendet das Mobiltelefon nicht bestimmungsgemäß und begeht daher keine Verkehrsordnungswidrigkeit!?

Über Jan Burschel

Rechtsanwalt, Schenklengsfeld. Weitere Infos über den Autor.
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