Kurz gemeldet: Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen hat am 18.01.2018 beschlossen, die VOB/B trotz Inkrafttretens des neuen Bauvertragsrechts zum 01.01.2018 zunächst unverändert zu lassen.
“Der Hauptausschuss Allgemeines präferiert eine Weiterentwicklung der VOB/B, hält es jedoch für erforderlich, zunächst die aktuelle Diskussion zum BGB-Bauvertrag in der Fachwelt und die Rechtsprechung zu beobachten. Neuregelungen in der VOB/B wären zum aktuellen Zeitpunkt verfrüht: Die Praxis müsste sich zeitgleich zum Inkrafttreten des gesetzlichen Bauvertragsrechts im BGB auch auf eine veränderte VOB/B einstellen, die erforderliche Rechtssicherheit neuer VOB/B-Regelungen wäre mangels gesicherter Auslegung des BGB-Bauvertrags jedoch nicht gewährleistet.”
Klar ist, dass in den kommenden Jahren einiges an “Diskussion” auf alle Rechtsanwender zukommen wird, nachdem die Reform des Bauvertragsrechts an vielen Stellen deutlichen Interpretationsspielraum lässt.
Abzuwarten bleibt, ob es sich bei der Entscheidung, die VOB/B zunächst unverändert zu lassen, nicht um eine Fehlentscheidung handelt, weicht doch die VOB/B aufgrund der gesetzlichen Änderungen nun in vielen Punkt erheblich vom gesetzlichen Leitbild ab.