Öffentlichkeitsfahndung – Ein Allheilmittel in der Kleinkriminalität

Die Thüringer Allgemeine Zeitung berichtete in der vergangenen Woche über gleich zwei Öffentlichkeitsfahndungen der Erfurter Polizei.

Hintergund des ersten Falls sei ein vermeintlicher Diebstahl. Eine mit deutlich erkennbaren Foto gesuchte Frau habe aus einem EC-Automaten Geld entnommen, das ihr nicht zustand. Zum Vorgang heißt es in der Onlinesausgabe der TA vom 20.03.2014:

Ein 63-Jähriger hatte vor der Frau versucht, Geld abzuheben. Nach PIN-Eingabe und Betragsauswahl kam jedoch kein Geld heraus. Der Mann wartete einige Zeit und verließ dann den Geldautomaten, so die Polizei. Die Unbekannte war laut Videoaufzeichnungen als Nächstes am Automaten.

Der zweite Fall ist dann etwas handfester. Die Onlineausgabe der TA  vom 21.03.2014 berichtet:

[…] der Unbekannte [schlug] ohne erkennbaren Grund zu, verfehlte jedoch […].

Im Anschluss sprühte er seinem Opfer Pfefferspray ins Gesicht und flüchtete. [Das Opfer] wurde leicht verletzt.

Wie man dem zitierten Artikel entnehmen kann, zeigte der Druck der Fahndung im ersten Fall bereits Wirkung. Die vermeitliche Täterin “stellte” sich der Polizei, nachdem ihr Bild sowohl in der Presse als auch dem Internet verbreitet wurde. Nach ihren Angaben habe sie nach dem Abheben ihres Geldes dieses nicht nachgezählt. Ihr sei daher nicht aufgefallen, dass sie einen höheren Betrag erhalten habe. Weiter ist zu lesen, dass der ermittelnde Polizeibeamte die Sache jetzt der Staatsanwaltschaft übergeben werde.

Jede Zeile des Artikels dreht einem Strafverteidiger den Magen um. Es drängt sich der Verdacht auf, dass die Strafprozessordnung (StPO) wohl nicht die Grundlage der Maßnahme bildete. Erhärtet wird dies durch Lektüre der einschlägigen Normen. Dort liest man:

§ 131a StPO

(1) Die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten oder eines Zeugen darf angeordnet werden, wenn sein Aufenthalt nicht bekannt ist.
[…]
(3) Auf Grund einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten oder Zeugen darf bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung auch eine Öffentlichkeitsfahndung angeordnet werden, wenn der Beschuldigte der Begehung der Straftat dringend verdächtig ist und die Aufenthaltsermittlung auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre. […]
D.h. nur bei einer Straftat von erheblicher Beudeutung. Wozu im Übrigen der normale Diebstahl nicht zählt, darf eine Öffentlichkeitsfahndung angeordnet werden. Aber die Anordnung trifft grundsätzlich nicht die Polizei. Vielmehr heißt es in

§ 131c StPO

(1) Fahndungen nach § 131a Abs. 3 und § 131b dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Fahndungen nach § 131a Abs. 1 und 2 bedürfen der Anordnung durch die Staatsanwaltschaft; bei Gefahr im Verzug dürfen sie auch durch ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.
[…]
Schenkt man dem Artikel glauben. Wurde weder ein Richter noch ein Staatsanwalt (der erst bei Gefahr im Verzug zuständig ist) um Anordnung der Öffentlichkeitsfahndung ersucht. Ein solches Vorgehen wäre jedoch aufgrund der vorgeschriebenen Rangfolge der StPO unbedingt einzuhalten. Eventuell wäre dann auch klar geworden, dass bereits die Voraussetzungen für eine Öffentlichkeitsfahnung fehlten. Denn eine erhebliche Straftat ist wohl nach den Informationen der Presse in beiden Fällen nicht zu erkennen.
Aber der Zweck heiligt bekanntlich die Mittel. Egal scheint im Übrigen, dass die engen Grenzen der Öffentlichkeitsfahndung durchaus ihren Sinn haben. Denn nicht zuletzt die Unschuldsvermutung wird durch derartige Fahnungsmaßnahmen öffentlich ausgehöhlt. Die Familie, Bekannte, Freunde und Arbeitskollegen werden über (vermutlich) strafbares Verhalten informiert. Es drohen irreparable Schäden und Stigmatisierung im sozialen Umfeld, obwohl eventuell nichts an der Sache “dran” ist.
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Strafverteidigung mit Gewissen vereinbar?

Eine Frage, die Rechtsanwälten/innen in der Strafverteidigung, gerade bei lockeren Anlässen und Feierlichkeiten öfter begegnet:

“Wie kannst du mit deinem Gewissen vereinbaren, einen solchen Menschen noch zu verteidigen?”

Hierzu in aller Kürze:

Strafverteidigung ist Ausfluss der Menschenrechte.
Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Sie darf sich gegen die Vorwürfe verteidigen und sich eines Strafverteidigers bedienen (Art. 6 EMRK). Der Strafverteidiger begleitet das Verfahren. Er berät den Beschuldigten und soll für ihn Sorge tragen, dass das geführte Verfahren fair verläuft. Dies zumal der Staat im Bereich des Strafrechts mit gesamter Macht auf die Rechte des Einzelnen zugreift.

Der frz. Rechtsanwalt Jacques Vergès hat die Tätigkeit von Verteidigern einmal mit folgenden Worten beschrieben:

“Strafverteidiger sind nicht dafür da, Mutter Theresa zu verteidigen.”

Ich denke der Kollege Heinrich Schmitz hat es in seiner Kolumne im THE EUROPEAN MAGAZINE vom 20.08.2013 noch treffender ausgedrückt. Unter der Überschrift “Die mit den Schweinen tanzen – Der Strafverteidiger ist für alle im Gerichtssaal das Arschloch. Außer für einen.” fasst er treffend und kurz zusammen. Doch auf den Punkt bringt es sein Fazit:

Wenn ich jetzt verrate, dass es mir und meinen Kollegen sogar Freude macht, Angeklagten beizustehen, sie vor menschenunwürdiger Behandlung zu schützen, wackelige Anklagen zu zerlegen und lügenden Zeugen ihre Lügen nachzuweisen. Dass es Spaß macht, undichte Stellen­ in einer Indizienkette aufzudecken, Vorurteile zu widerlegen und vermeintlich sichere Beweise zu entkräften, wird das vermutlich manchen in seiner Einschätzung „Arschloch“ bestärken.

Aber glauben Sie mir, wenn Sie der Angeklagte sind – und das kann schneller gehen, als Sie meinen – werden Sie froh sein, wenn so ein „Arschloch“ an Ihrer Seite ist.

FotoTotschlag
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Kommunale Mehreinnahmen als Zweck der “Blitzer”? …

Die Thüringer Allgemeine berichtet heute über die Aufstellung von weiteren fest installierten Geschwindigkeitsmessgeräten im Stadtbereich von Weimar.

Zugleich wird bereits mit Einnahmen der “Blitzer” für den Haushalt in Höhe von 2,1 Mio. € gerechnet. Wie offensichtlich die Absicht der Verwaltung auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist, zeigt das veröffentlichte Statement des Oberbürgermeisters der Stadt. Auf Nachfrage, ob eine Warnung (durch zusätzliche Beschilderung) vor den Messgeräten ebenso installiert wird, lässt dieser gemäß dem Artikel verlautbaren:

“Wir dürfen als Stadt das Zahlenniveau an den Messstellen nicht beeinflussen.”

Es zeigt sich damit wieder, dass die Geschwindigkeitsmessgeräte nicht der Verbesserung der Verkehrssicherheit, sondern vielmehr als Einnahmequelle dienen sollen.

Man fragt sich, ob der Oberbürgermeister die “Richtlinie für die polizeiliche Verkehrsüberwachung des Thüringer Innenministeriums” kennt. Dort heißt es, dass das Ziel der Geschwindigkeitsüberwachung die “Veranlassung der Verkehrsteilnehmer zu verkehrsgerechtem und besonnenem Verhalten […], der Verhütung von Verkehrsunfällen […] [und] Vermeidung von Gefahren […]” ist. Dem entspricht der allgemein anerkannte Grundgedanke der Geschwindigkeitsüberwachung, der sich deshalb in fast jedem Bundesland in ähnlicher Form als Richtlinie findet.

Zum Zweck der Geschwindigkeitsüberwachung hat sich im Übrigen auch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 5. Juli 2010 – 2 BvR 759/10 Gedanken gemacht und kommt zum gleichen Ergebnis. Man liest dort, ebenso wie in der beschriebenen Richtlinie, hingegen nichts von der Sanierung der Haushaltslöcher durch Aufstellen von “Blitzern”.

Zum Artikel der Thüringer Allgemeine vom 11.12.2013: Hier klicken.

 

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Typische Winterprobleme I – Die Haftung der Werkstatt nach dem Radwechsel

Weist die Werkstatt nach einem durchgeführten Radwechsel bzw. der Montage von Rädern nicht darauf hin, dass die Radmuttern/-schrauben nach 50-100 km nachgezogen werden müssen, so haftet diese bei einem durch Verlust des Rades verursachten Schaden. So entschied das LG Heidelberg mit Urteil vom 27.07.2011 – Az.: 1 S 9/10.

Um Haftungsrisiken zu minimieren, empfehlen wir regelmäßig auch durch Hinweis auf der Rechnung auf das Nachziehen deutlich hervorgehoben hinzuweisen. Dieser sollte nach Meinung der Richter im obigen Fall vor dem Landgericht Heidelberg z.B. farblich vom Rest der Rechnung abgehoben sein. Ein auf dem Armaturenbrett angebrachter Aufkleber bietet sich ebenso an, wird jedoch im Streitfalle schwieriger zu beweisen sein.

Allerdings trifft den Fahrer des Fahrzeugs ein deutliches Mitverschulden am Schaden, wenn er die wahrnehmbaren Geräusche vor dem Radverlust ignoriert und nicht entsprechend durch Anhalten und Nachziehen reagiert.

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Bewegungsprofile durch Maut-Daten?

Wie das Handelsblatt berichtet, plant das Innenministerium des Bundes Maut-Daten zur umfassenden Erstellung von Bewegungsprofilen zu nutzen. Dies solle laut Medienberichten aus dem Forderungskatalog der Union für die Koalitionsverhandlungen hervor gehen.

Die Meldung lässt sich am besten mit Loriots “Ach?!” kommentieren.

Die Forderung nach Aufhebung der Zweckbindung der erhobenen Mautdaten ausschließlich für die Erhebung der Maut ist nicht neu. Bereits im Jahre 2006 forderte der damalige Innenminister Schäuble eine Aufhebung zum Zwecke der Verfolgung “schwerer” Straftaten. Der damalige Generalbundesanwalt Kay Nehm ging bei seiner Rede vor dem Verkehrsgerichtstag in Goslar am 27.01.2006 sogar noch weiter und forderte eine Öffnung auch für Straßenverkehrsdelikte.

Wo steht die Zweckbindung?

Seit dem die gesetzlichen Grundlagen der LKW-Maut im Dezember 2004 geschaffen wurden, sah § 7 Abs. 2 Satz 3 ABMG wie auch die gleichlautende Nachfolgeregelung in § 7 Abs. 2 Satz 3 BFStrMG (Bundesfernstraßenmautgesetz) eine strikte Lesen fortsetzen

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Pocketbikes unterliegen der Führerschein- und Versicherungsplficht

Zum Wochenbeginn ein kleiner Tipp aus dem Verkehrsrecht.

Achtung bei Fahrten mit sog. Pocketbikes. Entgegen so mancher Anpreisung von (Internet-)Händlern sind diese als Kraftfahrzeuge zu qualifizieren und stellen nicht bloße  Spielzeuge dar.

D.h. für Pocketbikes gelten die Fahrerlaubnis- und die Versicherungspflicht, soweit diese im öffentlichen Verkehrsraum betrieben werden. Ein Verstoß kann zu einem Strafverfahren führen.

So das OLG Dresden, Beschluss vom 11.09.2013 – Az.: 2 OLG 21 Ss 652/13

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Flip Flops beim Autofahren verboten?

35° C. Keine Wolke am Himmel. Wetter für Flip Flops und Sandalen. Aber sind die beim Autofahren verboten?

Laut Entscheidungen des OLG Celle (Beschluss vom 13. März 2007 – Az.: 322 Ss 46/07) und OLG Bamberg (Beschluss vom 04.04.2007 – 3 Ss OWi 338/07 und Beschluss vom 15.11.2006 – 2 Ss OWi 577/06) stellt das Fahren mit Sandalen oder gar Socken grundsätzlich kein Verstoß gegen Bußgeldvorschriften dar. Gleiches würde hiernach auch für High Heels gelten. Ein Bußgeld ist hiernach also nicht zu erwarten.

Von der Regel gibt es natürlich Ausnahmen. Ist das (fehlende) Schuhwerk kausal “verantwortlich” für eine Schadensfolge bzw. die Gefährdung o. Belästigung (z.B. durch Abrutschen von der Bremse) Dritter, kann dies unter Umständen Bußgeld- oder gar strafrechtliche Folgen haben. Darüber hinaus besteht die Gefahr eines erheblichen Mitverschuldens, sofern es hierdurch zu einem Unfall kommt.

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Schluss mit dem fliegenden Gerichtsstand für Verbraucher bei Filesharingabmahnungen

Am 27.06.2013 verabschiedete der Bundestag das längst überfällige und hoch umstrittene “Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken”.

Mit diesem Gesetz werden einzelne Vorschriften des BGB, EGBGB, BRAO, RDG, UWG, UrhG und GKG geändert.

Neben Änderungen im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), die vor allem die Inkassobranche betreffen, sind im Filesharingbereich die Novellierungen des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und des Urhebergesetzes (UrhG) von vordergründigem Interesse. Hierbei sticht vor allem der neue § 104a UrhG heraus.

Hiernach heißt es:

§ 104a
Gerichtsstand

(1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gerichtausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnl ichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(2) § 105 bleibt unberührt.

Damit fällt für Verbraucher in Urheberrechtssachen schlussendlich der fliegende Gerichtsstand. Gerade in Filesharingangelegenheiten wurde vornehmlich am Gerichtsstand der abmahnenden Rechtsanwälte geklagt. Entscheidungen in diesem “Rechtsgebiet” waren daher überwiegend aus Köln, München oder Hamburg zu erwarten.

Ein großer Kritikpunkt des neuen Gesetzes ist hingegen die “Festlegung” des Streitwertes durch § 97a abs. 3 UrhG.

Dort heißt es: Lesen fortsetzen

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Update: Gastronomen am staatlichen Internetpranger (“Ekel- bzw. Schmuddel-Listen”)

Auch die neusten Lebensmittelskandale reichten nur für eine kurze Aufregensphase in der Presse. Wenige Wochen sind vergangen und der “Pferdefleischskandal” wie auch der “Betrug um falsch deklarierte Hühnereier” sind fast vergessen.
Die Politik war sich jedoch einig. Die Gesetze müssen verschärft und der Verbraucher besser informiert werden. Eine Novelle bzw. Überarbeitung des VIG bzw. des § 40 LFGB wird wohl die Folge sein.

Daneben haben derzeit vor allem Gastronomen und lebensmittelverarbeitende Betriebe ihre liebe Not mit dem Einschreiten der Behörden nach § 40 LFGB.
Wie ich bereits mit meinem letzten Blog-Post (“Behördliche ‘Schmuddellisten’ im Internet – Keine gesetzliche Grundlage für Pranger”) berichtete, stellt die derzeitige Verwaltungspraxis “zur Veröffentlichung von Hygienemängeln” ein durchaus konfliktträchtiges Thema dar.

An dieser Stelle daher ein kurzes Update zur neusten Rechtsprechung (Stand 26.03.13): Lesen fortsetzen

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